Allgemeine Informationen

 

Informationen zum Thema Schule und Bildung erhalten Sie auf dem  Bildungsportal des Schulministeriums NRW. Hier finden Sie z.B. die rechtlichen Grundlagen, aber auch allgemeine Informationen zum Thema Schulleben uvm. EInen guten Überblick bekommen Sie auf der Seite „Von A bis Z“.

Das Schulgesetz ist Grundlage unseres Zusammenwirkens an der Schule.

Lesen Sie hier einige wichtige Paragraphen:

DAS SOLLTEN SIE Z.B. WISSEN:

§ 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schule begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit.
(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre Interessen wahrzunehmen. Sie sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.
(3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.
(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen. (…)
 (5) In Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen sollen sich die Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen.
(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein  von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
(…)
Eine positiv gestaltete Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen, Eltern und Schülerinnen und Schülern ist uns sehr wichtig. Dies gelingt insbesondere dann gut, wenn alle Beteiligten sich ihrer Pflichten bewusst sind und sich bemühen, ihnen nachzukommen. Aus diesem Grund werden regelmäßige Elternsprechtage angeboten, es gibt die Möglichkeit, nach vorheriger Absprache den Unterricht zu besuchen und es besteht natürlich immer die Möglichkeit, außerhalb der Sprechtage Termine zu vereinbaren und Gespräche zu führen.

§ 43 Schulgesetz

Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht
und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung
verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
(5) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.

Beurlaubung:
Eine Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht muss vorher von den Eltern schriftlich bei der Klassenlehrerin beantragt werden. Diese reicht den Antrag, falls notwendig, zur Genehmigung an die Schulleitung weiter. Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien ist grundsätzlich verboten und kann deshalb von uns nicht genehmigt werden.

Außerdem: Bei Schulveranstaltungen, die nach einem Beschluss der Schulkonferenz außerhalb der regulären Unterrichtszeit stattfinden (z. B. Projetwochenpräsentation, Sportfest) besteht wie an normalen Unterrichtstagen Anwesenheitspflicht für alle Schüler. Dies ist durch die Allgemeine Schulordnung und das Schulgesetz (§§ 35 und folgende) festgelegt. Eine Befreiung an solchen Tagen muss daher mit einer schriftlichen Begründung erbeten werden.

§ 44 Schulgesetz

Information und Beratung
(1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen
und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten.
(2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und
beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und
für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert.

Krankmeldung:

 § 43 Schulgesetz

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen
nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den
Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von
den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein
schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler

auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres
vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen
und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

Konkret bedeutet das für unsere Schule:

Im Krankheitsfall sind Sie verpflichtet, Ihr Kind noch am gleichen Morgen an der Schule krank zu melden. Dies kann telefonisch, aber auch durch ein anderes Kind geschehen. Wenn Ihr Kind wieder in die Schule kommt, muss es außerdem eine schriftliche Entschuldigung abgeben. Ein ärztliches Attest muss das Kind bei längerer Krankheit und bei Krankheitstagen unmittelbar vor oder nach den Ferien vorlegen.

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